Barrierefreiheit
Der Haupteingang und der im Eingangsbereich aufgestellte Nachtbriefkasten sind ohne Treppen erreichbar.
Aufgrund der baulichen Gegebenheiten sind nicht alle Gebäudeteile des Amtsgerichts barrierefrei zu erreichen, insbesondere sind die Serviceeinheiten im ersten und zweiten Obergeschoss nur über eine Treppe erreichbar.
Soweit Sie in Ihrer Mobilität eingeschränkt sind und ggf. Unterstützung benötigen, werden Sie gebeten, vorab mit der für Ihr Verfahren zuständigen Geschäftsstelle oder Vorort mit der Wachtmeisterei Kontakt aufzunehmen, um ggf. vorab notwendige Absprachen treffen zu können.
Behinderten-Parkplätze stehen leider nicht zur Verfügung.
Zugänglichmachung von Dokumenten: Eine blinde oder sehbehinderte Person, die Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens ist, kann verlangen, dass ihr Schriftsätze und andere Dokumente des gerichtlichen Verfahrens in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden; beispielsweise in Brailleschrift, als Audio-Dokument, in Großschrift oder als barrierefreies elektronisches Dokument. Diese Möglichkeit steht auch einer blinden oder sehbehinderten Person zu, die von einer anderen Person beauftragt wurde, deren Rechte wahrzunehmen oder hierfür bestellt worden ist. Kosten für die Zugänglichmachung werden nicht erhoben. Soweit Sie eine besondere Zugänglichmachung wünschen, werden Sie gebeten, unter Angabe des Aktenzeichens mit der für Ihr Verfahren zuständigen Geschäftsstelle des Gerichts Kontakt aufzunehmen. Auf die Vorschrift des § 191a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) wird hingewiesen. Sie lautet: § 191a GVG (1) Eine blinde oder sehbehinderte Person kann Schriftsätze und andere Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form bei Gericht einreichen. Sie kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 verlangen, dass ihr Schriftsätze und andere Dokumente eines gerichtlichen Verfahrens barrierefrei zugänglich gemacht werden. Ist der blinden oder sehbehinderten Person Akteneinsicht zu gewähren, kann sie verlangen, dass ihr die Akteneinsicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 barrierefrei gewährt wird. Ein Anspruch im Sinne der Sätze 1 bis 3 steht auch einer blinden oder sehbehinderten Person zu, die von einer anderen Person mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt oder hierfür bestellt worden ist. Auslagen für die barrierefreie Zugänglichmachung nach diesen Vorschriften werden nicht erhoben. (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise die in Absatz 1 genannten Dokumente und Dokumente, die von den Parteien zur Akte gereicht werden, einer blinden oder sehbehinderten Person zugänglich gemacht werden, sowie ob und wie diese Person bei der Wahrnehmung ihrer Rechte mitzuwirken hat. Einzelheiten werden durch die Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen im gerichtlichen Verfahren (Zugänglichmachungsverordnung) geregelt. Die Zugänglichmachungsverordnung finden Sie hier (http://www.gesetze-im-internet.de/zmv/index.html).
Das Behinderten-WC befindet sich zwischen den Sitzungssälen im Erdgeschoss.
Kontakt bei Fragen zur Barrierefreiheit: Wenn Sie Hilfe oder Unterstützung benötigen sowie bei Fragen wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die Wachtmeisterei unter Tel. 0 41 61 / 50 69 12
Stand:07.10.2024