Geschäftsverteilung Richter
A.
I.
Dezernat I – Direktorin des Amtsgerichts Romer-Moje
1. Geschäfte der Dienstaufsicht und Verwaltungsangelegenheiten;
2. Familiensachen (nach § 111 FamFG), die dem Dezernat I gemäß lit. D. II. zugewiesen sind;
3. Landwirtschaftssachen;
4. Betreuung-und Unterbringungssachen einschließlich Unterbringungsverfahren nach dem Nds. PsychKG aus den Dezernat mit der Endziffer 9;
5. Anträge auf richterliche Entscheidung nach dem niedersächsischen Gesetz über gemeindliche Schiedsämter;
6. Erinnerungen gegen die Entscheidung des Rechtspflegers in
a) Mahn-und Beratungshilfesachen,
b) Zwangsversteigerung- und Zwangsverwaltungssachen,
c) Grundbuchsachen und sonstigen nicht geregelten Angelegenheiten aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie nicht nach lit. B. dieses Beschlusses einer anderen Richterin oder einem anderen Richter zugewiesen sind.
7. Vorsitz im Wahlausschuss für die schaffen und Jugendschöffen sowie die damit zusammenhängenden Aufgaben (§§ 39,40 GVG, 35 Abs. 4 JGG) und etwaige Ordnungsmaßnahmen gegen Vertrauenspersonen gemäß § 56 GVG.
II.
Dezernat II – Richter am Amtsgericht Dr. Hackemack
1. Geschäfte der Dienstaufsicht und Verwaltungsangelegenheiten;
2.
a) Familiensachen (nach § 111 FamFG), die dem Dezernat II gemäß lit. D. II. zugewiesen sind;
b) Alle bis zum 17. Dezember 2023,24 Uhr, dem Familiendezernat des Richters abhängen zugeordnete Verfahren.
3. Nachlassverfahren
4. Strafrichtersachen (Bs-, Cs- und Ds-Sachen) mit den Endziffern 3, 6, 9 sowie 30, 60 und 90 sowie der für diese Verfahren nachträglichen Entscheidung des ersten Rechtszuges, einschließlich der Bewährungssachen, z. B. nach §§ 453,462 StPO.
5. Entscheidungen über den Erlass des Hauptverhandlungshaftbefehls gemäß § 127 b Abs. 3 StPO in den diesem Dezernat zugewiesenen Strafsachen.
6. Von anderen Gerichten an das Amtsgericht abgegebene Bewährungsverfahren mit den Endziffern 3, 6, 9, 30, 60 und 90.
7. Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen gegen Erwachsene (AR) mit den Endziffern 3, 6, 9 sowie 30, 60 und 90.
8. Bußgeldsachen gegen Erwachsene sowie rechts-und Amtshilfe in Bußgeldsachen gegen Erwachsene einschließlich der Erzwingungshaftsachen.
III.
Dezernat III - Richter am Amtsgericht Lindemann
1. Zivilsachen mit den Endziffern 1 - 4, 6 und 7, einschließlich Amts- und Rechtshilfesachen sowie Beweissicherungsverfahren und sonstige Angelegenheiten des Registers H dieses Bereichs;
2.
a) Vorsitzender im Schöffengericht und erweiterten Schöffengericht für Strafsachen, die das Beschwerdegericht gemäß § 210 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative StPO vor einer anderen Abteilung des Amtsgerichts eröffnet oder die gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1, 1. Alternative StPO an eine andere Abteilung zurückverwiesen werden;
b) gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1, 1. Alternative StPO an eine andere Abteilung zurückverwiesene oder gemäß § 210 Abs. 3 Satz 1, 1. Alternative StPO vor einer anderen Abteilung eröffnete Einzelrichterstrafsache und Jugendschöffengerichtssache;
c) Beisitz im erweiterten Schöffengericht;
d) gemäß § 79 Absatz 2 OwiG i.V.m. § 354 Abs. 2 Satz 1, 1. Alternative StPO an eine andere Abteilung zurückverwiesene Bußgeldsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende;
e) gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1, 1. Alternative StPO an eine andere Abteilung zurückverwiesene oder gemäß § 210 Abs. 3 Satz 1, 1. Alternative StPO vor einer anderen Abteilung eröffnete Jugendeinzelrichterstrafsache;
f) Entscheidungen über den Erlass eines Haftbefehls in den Fällen des § 127 b StPO, soweit das durchzuführende Verfahren in die Zuständigkeit dieses Richters fällt.
3. Urkundenregister II-Sachen
4. Betreuungs- und Unterbringungssachen einschließlich Unterbringungsverfahren nach dem Nds. PsychKG aus den Dezernat mit den Endziffern 0, 1, 3, 7, 8.
IV.
Dezernat IV – Richterin am Amtsgericht Thelen
1. Zivilsachen mit den Endziffern 0, 5, 8 und 9 einschließlich Amts- und Rechtshilfesachen sowie Beweissicherungsverfahren und sonstige Angelegenheiten des Registers H dieses Bereichs,
2. Betreuungs- und Unterbringungssachen einschließlich Unterbringungsverfahren nach dem Nds. PsychKG aus den Dezernaten mit den Endziffern 2, 4.
V.
Dezernat V - Richterin am Amtsgericht Dr. Fenner
1. Familiensachen (nach § 111 FamFG), die dem Dezernat II gemäß lit. D. II. zugewiesen sind;
2. A Betreuungs- und Unterbringungssachen einschließlich Unterbringungsverfahren nach dem Nds. PsychKG aus den Dezernaten mit den Endziffern 5, 6.
VI.
Dezernat VI - Richter Aping
1.
a) Vorsitz im Schöffengericht und im erweiterten Schöffengericht;
b) Entscheidungen über den Erlass eines Haftbefehls in den Fällen des § 127 b StPO, soweit das durchzuführende Verfahren in die Zuständigkeit dieses Richters fällt;
c) Feststellung der Sitzungstage für das Schöffengericht, Auslosung der Schöffen und Ersatzschöffen (§ 45 GVG) sowie Entscheidungen nach den §§ 52, 53, 54 und 56 GVG hinsichtlich der Schöffen und Ersatzschöffen.
2.
a) Vorsitzender im Jugendschöffengericht;
b) Jugendrichterstrafsachen;
c) Bußgeldsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende;
d) Rechts- und Amtshilfe (AR) in Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende sowie in Bußgeldsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende;
e) Ermittlungsrichtersachen gegen Jugendliche und Heranwachsende;
f) Richterliche Vernehmungen in Ermittlungsrichtersachen gegen Jugendliche und Heranwachsende sowie in Jugendschutzverfahren in den Fällen des § 26 Absatz 3 GVG;
g) Feststellung der Sitzungstage für das Jugendschöffengericht, Auslosung der Jugendschöffen und Jugendersatzschöffen (§ 45 GVG) sowie Entscheidungen nach den §§ 52, 53, 54 und 56 GVG hinsichtlich der Jugendschöffen und Jugendersatzschöffen.
3. Strafrichtersachen (Bs-, Cs- und Ds-Sachen) mit den Endziffern 1, 2, 4, 5, 7, 8 sowie 10, 20, 40, 50, 70, 80, 00 sowie der für diese Verfahren nachträglichen Entscheidung des ersten Rechtszuges, einschließlich der Bewährungssachen, z. B. Nach §§ 453,462 StPO.
4. Entscheidungen über den Erlass des Hauptverhandlungshaftbefehls gemäß § 127 b Abs. 3 StPO in den diesem Dezernat zugewiesenen Strafsachen.
5. Von anderen Gerichten an das Amtsgericht abgegebene Bewährungsverfahren mit den Endziffern 1, 2, 4, 5, 7, 8 sowie 10, 20, 40, 50, 70, 80, 00.
6. Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen gegen Erwachsene (AR) mit den Endziffern 1, 2, 4, 5, 7, 8 sowie 10, 20, 40, 50, 70, 80, 00.
7. Gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 354 Abs. 2 Satz 1, 1. Alternative StPO an eine andere Abteilung zurückverwiesene Bußgeldsachen gegen Erwachsene.
8. Ermittlungsrichtersachen gegen Erwachsene
9. Zwangsvollstreckungs- und Verteilungssachen der Register M und J, einschließlich Entscheidung über die hierzu eingelegten Erinnerungen, soweit diese in die richterliche Zuständigkeit fallen.
10.
a) Angelegenheiten gemäß §§ 30 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz i.V.m. §§ 415 ff. FamFG, 23 Abs. 2 Nr. 6 GVG;
b) Sonstige freiheitsentziehender Maßnahmen nach § 415 FamFG;
c) richterliche Entscheidungen nach dem niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG).
Güterichter
Zur Güterichterin im Sinne von § 278 Abs. 5 ZPO in Zivilsachen wird Direktorin des Amtsgerichts Romer – Moje bestimmt.
Die Güterichterin führt die vom Amtsgericht Stade, nach voriger Absprache auch von anderen Gerichten des Landgerichtsbezirks Stade an das hiesige Gericht gemäß § 278 Abs. 5 ZPO an einen Güterichter verwiesenen Verfahren, sowie die an den Güterichter verwiesenen Verfahren des eigenen Gerichts durch.
B.
In jedem Dezernat werden Beschwerden, Erinnerungen gegen die Entscheidungen der Rechtspflegerin/des Rechtspflegers und der Kostenbeamtin/des Kostenbeamten sowie Anträge auf gerichtliche Entscheidung und gegen eine Rechtspflegerin bzw. einen Rechtspfleger gerichtete Befangenheitsgesuche bearbeitet, die aus den jeweils ausdrücklich zugewiesenen Aufgabenbereichen resultieren. Anträge auf Rechts- und Amtshilfe sind in den jeweiligen Aufgabengebieten nach der entsprechenden Verteilung gemäß Endziffern bzw. Anfangsbuchstaben zu behandeln.
Davon ausgenommen sind die zu A. aufgenommenen konkreten Abweichungen.
C.
Zur Verteilung der Bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gilt ergänzend folgendes:
In den Fällen der §§ 919, 937 ZPO ist diejenige Richterin oder derjenige Richter auch zuständig, bei der oder bei dem
- die Hauptsache bereits anhängig ist und zu dieser ein Arrestgesuch und/oder ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingeht;
- ein Arrestgesuch und/oder ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits anhängig ist und hierzu nachfolgend oder gleichzeitig die Hauptsache eingeht.
D.
Die Familiensachen (§ 111 FamFG) werden durch ein gemeinsames Register der Neueingänge verteilt. Die Eintragung in das Verzeichnis erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs. Bei gleichzeitigem Eingang auf der Serviceeinheit ist maßgebend der Familienname der/des Beklagten/Antragsgegnerin/Antragsgegners, bei mehreren Beklagten/Antragsgegnerinnen/Antragsgegnern der/des an erster Stelle in der Klage/Antragsschrift genannten Beklagten/ Antragsgegnerin/Antragsgegners in aufsteigender Reihenfolge des Alphabets. Namenszusätze wie z.B. „de“, „de la“, „la“, „le“, „van“, „van der“, „von“, „von der“, „zum“ und „zur“ bleiben bei der Beurteilung des Familiennamens grundsätzlich außer Betracht.
II.
Die Neueingänge werden fortlaufend nach folgendem Turnus auf die Dezernate verteilt: Jedes [Nummer aus Tabelle] Verfahren wird dem Sachbearbeiter aus der zugehörigen Spalte zugewiesen.
Dr. Fenner |
Dr. Hackemack |
Romer - Moje |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
9 |
10 |
11 |
12 |
13 |
14 |
15 |
16 |
17 |
18 |
19 |
20 |
Die spaltenmäßige Nummerierung wiederholt sich fortlaufend nach Erreichen des jeweils 20. Eingangs.
III.
Wenn bei Eingang einer neuen Familiensache aus demselben Personenkreis bereits eine Familiensache anhängig ist, ist abweichend von der vorstehenden Regelung, derjenige Richter zuständig, der für eine bereits anhängige Familiensache zuständig ist. Derselbe Personenkreis liegt vor, wenn das neue Verfahren bereits an einem anhängigen Verfahren beteiligte Ehegatten und/oder Lebenspartner und deren gemeinsame (auch inzwischen volljährig gewordene) Kinder betrifft, auch wenn beteiligte Personen ihren Namen geändert haben. Anhängig ist ein Verfahren, solange die Zählkarte gemäß den Vorschriften der ZählkartenAV noch nicht ausgefüllt ist. Derselbe Personenkreis liegt nicht vor, wenn das neue Verfahren aus einer neu eingegangenen Ehe oder Beziehung hervorgeht, die einer der früheren Beteiligten mit einem Dritten eingegangen ist.
Ist ein Richter infolge der vorstehenden Regelung für ein Verfahren zuständig geworden, für das er nach dem Turnus (D. II.) nicht zuständig gewesen wäre, wird er bei Zuteilung des nächsten nach dem Turnus auf ihn entfallende Verfahren ausgelassen. Zuständig ist in diesem Fall derjenige Richter, der für das Verfahren zuständig gewesen wäre, welches infolge der vorstehenden Regelung in ein anderes Dezernat übertragen wurde.
Eine Abgabe in ein anderes Dezernat liegt dann vor, wenn ein Richter wegen Ablehnung oder Befangenheit auf Dauer von der weiteren Bearbeitung der Akte ausgeschlossen ist.
E.
Für Straf- und Bußgeldsachen gilt ergänzend folgendes:
I. Strafsachen
• Mit Eingang des Einspruchs gegen einen Strafbefehl bei Gericht ist die Zuständigkeit desjenigen Spruchkörpers begründet, der im Strafbefehl als derjenige bezeichnet ist, vor dem im Falle des Einspruchs die Hauptverhandlung stattfinden soll.
• Für etwaige Wiederaufnahmeverfahren und für eine hierfür abgegebene Bewährungsaufsicht ist die Dezernentin bzw. der Dezernent zuständig, in deren bzw. dessen Dezernat die Sache entsprechend der zu A. getroffenen Verteilung fallen würde.
• Für die Entscheidungen, die von der Jugendrichterin bzw. vom Jugendrichter gemäß § 458 Abs. 2 StPO zu treffen sind, ist deren/dessen planmäßige/r Vertreter/in zuständig, wenn jene/r die angegriffene Anordnung getroffen hat.
• Maßgebend für die Zuständigkeit in Jugendrichterstrafsachen ist der Nachname des an erster Stelle eingetragenen Angeschuldigten zum Zeitpunkt des Eingangs der Anklage bei dem Amtsgericht Buxtehude. Bei der Verbindung mehrerer Jugendrichterstrafsachen ist führend dasjenige Verfahren, das zuerst bei dem Amtsgericht Buxtehude eingegangen ist. Dies begründet zugleich die richterliche Zuständigkeit für die weitere Sachbearbeitung.
II. Straf- und Bußgeldsachen
Abweichend von der Verteilung unter A. fallen Strafsachen gegen frühere Zeugen und Sachverständige wegen eines Aussagedeliktes, das der/die Angeschuldigte in einer Verhandlung vor der/dem erkennenden Richter/in begangen haben soll, in die Zuständigkeit ihres/seines Vertreters.
F.
Der richterliche Bereitschaftsdienst wird wie folgt geregelt:
Während der Zeit zwischen 06:00 Uhr und 21:00 Uhr an Werk- sowie an dienstfreien Tagen (Samstag, Sonntag, Feiertage) besteht in Eilfällen in Verfahren, die eine Freiheitsentziehung zum Gegenstand haben, insbesondere für Haftsachen, Abschiebungen, Unterbringungen, nach § 19 Abs. 1 Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz aber auch einstweilige Verfügungen und sonstige erforderlich werdende richterliche Entscheidungen außerhalb der regulären Dienstzeit (9.00 Uhr bis 15.30 Uhr) eine Rufbereitschaft nach Maßgabe eines besonders aufgestellten Eildienstplans.
Im Falle der Verhinderung ist die/der sich aus der Regelung zu H. ergebende allgemeine Vertreter/in bzw. die/der weitere Vertreter/in zuständig.
Da der Amtsgerichtsbezirk Buxtehude nicht am Sitz der Staatsanwaltschaft liegt und sich auch keine Klinik mit einer psychiatrischen Abteilung im Amtsgerichtsbezirk befindet, lässt sich der Bedarf für einen umfassenden Eildienst auch für die Nachtzeit nicht feststellen. Ein konkreter Bedarf wurde an das Gericht auch nicht von dritter Seite (Polizei/ Staatsanwaltschaft/ Stadt/ Landkreis) herangetragen. Aus diesem Grund wird keine Notwendigkeit für einen Eildienst auch zur Nachtzeit gesehen.
Der richterliche Bereitschaftsdienst des Amtsgerichts Buxtehude ist zentral über die Nummer 0152 05 46 43 30 zu erreichen.
II.
Soweit durch die Vertretungs-, Eildienst- und Wahlausschuss-Regelung eine Richterin oder ein Richter für Entscheidungen in Jugendsachen zuständig wird, der oder dem durch Abschnitt A. keine Jugendsachen zugewiesen sind, wird diese als Jugendrichterin oder dieser als Jugendrichter tätig.
G.
Nach diesem Geschäftsverteilungsplan eventuell nicht geregelte richterliche Dienstgeschäfte erledigt Direktorin des Amtsgerichts Romer-Moje.
H.
Vertretungen
1. Es vertreten einander wie folgt:
a. RiAG Lindemann wird vertreten durch Ri’inAG Thelen und in den Dienstgeschäften zu Ziffer III.4 durch Richter Aping.
b. Ri’inAG Thelen wird vertreten durch RiAG Lindemann.
c. Ri Aping wird vertreten durch RiAG Dr. Hackemack.
d. RiAG Dr. Hackemack wird vertreten durch Ri Aping und in den Dienstgeschäften zu Ziffer II. 1, 2 durch Dir’inAG Romer-Moje.
e. Dir’inAG Romer-Moje wird vertreten durch Ri’inAG Dr. Fenner und in den Dienstgeschäften zu Ziffer I. 1 durch RiAG Dr. Hackemack.
f. Ri’inAG Dr. Fenner wird vertreten durch Dir’inAG Romer-Moje.
2. Ist auch die/der planmäßige Vertreter/in verhindert, so vertritt diejenige Richterin oder derjenige Richter, die bzw. der nach der planmäßigen Vertreterin/dem planmäßigen Vertreter in der ziffernmäßigen Reihenfolge des Geschäftsverteilungsplanes als nächste/nächster folgt, wobei nach der letzten Ziffer wieder bei Dezernat I. begonnen wird. Eine bereits nach dieser Vertretung belastete Richterin bzw. ein danach belasteter Richter ist dabei zu übergehen; es sei denn, dass alle im Vertretungsfall anwesenden Richterinnen und Richter bereits mit einem anderen Vertretungsfall belastet sind. In diesem Fall verbleibt es bei der Regelung von Satz 1.
Dabei wird klargestellt, dass eigener Sitzungsdienst grundsätzlich keine Verhinderung begründet.
I.
Entscheidungen über Ablehnungsgesuche trifft die Richterin bzw. der Richter, der in der Abteilungsziffer (oben A I – VII) dem abgelehnten Richter vorangeht (absteigende Reihenfolge). Dieser ist jedoch zu übergehen, wenn sie/er planmäßiger Vertreter/in des abgelehnten Richters / der abgelehnten Richterin ist. In diesem Fall ist in der vorgenannten Reihenfolge - A VII bis A I absteigend – beim nächsten Dezernat fortzufahren. Sollte die Vertretungskette nach Erreichen des Dezernats A I erschöpft sein, ohne dass eine Zuständigkeit begründet werden konnte, ist in dem Dezernat A VII erneut zu beginnen.
Maßgeblich ist der schriftliche Geschäftsverteilungsplan der bei Gericht eingesehen werden kann.