Geschäftsverteilung Richter
A.
I.
Dezernat I. - Direktorin des Amtsgerichts Romer-Moje
a. Geschäfte der Dienstaufsicht und Verwaltungsangelegenheiten;
b. Anträge auf richterliche Entscheidung nach dem Nds. Gesetz über gemeindliche Schiedsämter;
c. Vorsitz im Wahlausschuss für die Schöffen und Jugendschöffen sowie die damit zusammenhängenden Aufgaben (§§ 39, 40 GVG, § 35 Abs. 4 JGG) und etwaige Ordnungsmaßnahmen gegen Vertrauenspersonen gem. § 56 GVG.
d. Erinnerungen gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers in
aa. Mahn- und Beratungshilfesachen,
bb. Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen,
cc. Grundbuchsachen und sonstigen nicht geregelten Angelegenheiten aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie nicht nach B. dieses Beschlusses einer anderen Richterin oder einem anderen Richter zugewiesen sind.
e. Teilungssachen
f. Landwirtschaftsverfahren
2.
Familiensachen nach Maßgabe der Ziffer D. des Geschäftsverteilungsplans einschließlich Amts- und Rechtshilfesachen dieses Bereichs sowie Kindschaftssachen und Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen außerhalb des Scheidungsverbunds.
II.
Dezernat II - Richter am Amtsgericht Lindemann
1.
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten des Registers C mit den Endziffern 0 - 4, 6 und 7 insgesamt einschließlich Amts- und Rechtshilfesachen sowie Beweissicherungsverfahren und sonstige Angelegenheiten des Registers H dieses Bereichs;
2.
a. Vorsitzender im Schöffengericht und erweiterten Schöffengericht für Strafsachen, die das Beschwerdegericht gemäß § 210 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative StPO vor einer anderen Abteilung des Amtsgerichts eröffnet oder die gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1, 1. Alternative StPO an eine andere Abteilung zurückverwiesen werden;
b. gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1, 1. Alternative StPO an eine andere Abteilung zurückverwiesene oder gemäß § 210 Abs. 3 Satz 1, 1. Alternative StPO vor einer anderen Abteilung eröffnete Einzelrichterstrafsachen und Jugendschöffengerichtssachen;
c. Beisitz im erweiterten Schöffengericht;
d. gemäß § 79 Abs. 2 OwiG i. V. m. § 354 Abs. 2 Satz 1, 1. Alternative StPO an eine andere Abteilung zurückverwiesene Bußgeldsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende;
f. gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1, 1. Alternative StPO an eine andere Abteilung zurückverwiesene oder gemäß § 210 Abs. 3 Satz 1, 1. Alternative StPO vor einer anderen Abteilung eröffnete Jugendeinzelrichterstrafsachen;
g. Entscheidungen über den Erlass eines Haftbefehls in den Fällen des § 127 b StPO, soweit das durchzuführende Verfahren in die Zuständigkeit dieses Richters fällt;
h. Entscheidungen in Angelegenheiten des Registers II (u.a. Erbbaurechts-, Urkundssachen und sonstige Angelegenheiten dieses Registers).
3.
Betreuungs- und Unterbringungssachen einschließlich Unterbringungsverfahren nach dem Nds. PsychKG aus den Dezernaten mit der Endziffern 0.
III.
Dezernat III – Richterin am Amtsgericht Thelen
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten des Registers C mit den Endziffern 5, 8 und 9 insgesamt einschließlich Amts- und Rechtshilfesachen sowie Beweissicherungsverfahren und sonstige Angelegenheiten des Registers H dieses Bereichs.
IV.
Dezernat IV - Richterin am Amtsgericht Dr. Fenner
a. Familiensachen nach Maßgabe der Ziffer D. des Geschäftsverteilungsplans einschließlich Amts- und Rechtshilfesachen dieses Bereiches einschließlich Kindschaftssachen und Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen außerhalb des Scheidungsverbundes
b. Jedes erste aus dem Familiendezernat der Richterin am Amtsgericht Thelen am 31.08.2022, 24:00 Uhr nicht durch Ausfüllen der Zählkarte erledigte Verfahren gemäß Anlage zu diesem Änderungsbeschluss.
V.
Dezernat V - Richter Aping
1.
a. Vorsitz im Schöffengericht und im erweiterten Schöffengericht;
b. Entscheidungen über den Erlass eines Haftbefehls in den Fällen des § 127 b StPO, soweit das durchzuführende Verfahren in die Zuständigkeit dieses Richters fällt;
c. Feststellung der Sitzungstage für das Schöffengericht, Auslosung der Schöffen und Hilfsschöffen (§ 45 GVG) sowie Entscheidungen nach den §§ 52, 53, 54 und 56 GVG hinsichtlich der Schöffen und Hilfsschöffen;
2.
a. Einzelrichter in Strafsachen;
b. Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen gegen Erwachsene;
c. Entscheidungen über Anträge auf Erlass eines Strafbefehls;
In den Verfahren zu Ziffer V. 2 a-c jeweils in den ab dem 01.04.2023 eingehenden Verfahren mit einer ungeraden Endziffer und in allen Verfahren, die am 31.03.2023, 24.00 Uhr beim Amtsgericht Buxtehude anhängig und bereits terminiert sind, unabhängig von der Endziffer.
3.
a. Vorsitzender im Jugendschöffengericht in Jugendstrafsachen;
b. Jugendrichterstrafsachen;
c. Bußgeldsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende;
d. Rechts- und Amtshilfe (AR) in Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende sowie in Bußgeldsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende.
d. Ermittlungsrichtersachen gegen Jugendliche und Heranwachsende;
e. Richterliche Vernehmungen in Ermittlungsrichtersachen gegen Jugendliche und Heranwachsende sowie in Jugendschutzverfahren in den Fällen des § 26 Abs. 3 GVG
f. Feststellung der Sitzungstage für das Jugendschöffengericht, Auslosung der Jugendschöffen und Jugendhilfsschöffen (§ 45 GVG) sowie Entscheidungen nach den §§ 52, 53, 54 und 56 GVG hinsichtlich der Jugendschöffen und Jugendhilfsschöffen;
4.
a. Bewährungsverfahren aus den eigenen Dezernaten
b. Entscheidungen über den Erlass eines Haftbefehls in den Fällen des § 127 b StPO, soweit das durchzuführende Verfahren in die Zuständigkeit dieses Richters fällt;
c. gemäß § 79 Abs. 3 OwiG i. V. m. § 354 Abs. 2 Satz 1, 1. Alternative StPO an eine andere Abteilung zurückverwiesene Bußgeldsachen gegen Erwachsene;
5.
a. Ermittlungsrichtersachen gegen Erwachsene;
b. Vermögensabschöpfung
6.
Betreuungs- und Unterbringungssachen einschließlich Unterbringungsverfahren nach dem Nds. PsychKG aus den Dezernaten mit der Endziffer 1.
VI.
Dezernat VI - Richter Carstensen
1.
a. Einzelrichter in Strafsachen;
b. Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen gegen Erwachsene;
c. Entscheidungen über Anträge auf Erlass eines Strafbefehls;
In den Verfahren zu Ziffer VI. 1 a-c jeweils in den ab dem 01.04.2023 eingehenden Verfahren mit einer geraden Endziffer und in allen Verfahren, die am 31.03.2023, 24.00 Uhr beim Amtsgericht Buxtehude anhängig und noch nicht terminiert sind, unabhängig von der Endziffer.
d. Bewährungsverfahren aus den eigenen Dezernaten.
2.
a. Betreuungs- und Unterbringungssachen einschließlich Unterbringungsverfahren nach dem Nds. PsychKG aus den nachfolgenden Dezernaten mit den folgenden Endziffern 5, 6, 7, 8 und 9
b. Zwangsvollstreckungs- und Verteilungssachen des Registers M und J, einschließlich Entscheidungen über die hierzu eingelegten Erinnerungen, soweit diese in die richterliche Zuständigkeit fallen;
3.
a. Bußgeldsachen gegen Erwachsene
b. Rechts- und Amtshilfe in Bußgeldsachen gegen Erwachsene;
VIII.
Dezernat VII – Richterin Daiß
1.
a. Familiensachen nach Maßgabe der Ziffer D. des Geschäftsverteilungsplans einschließlich Amts- und Rechtshilfesachen dieses Bereiches einschließlich Kindschaftssachen und Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen außerhalb des Scheidungsverbundes.
b. Jedes zweite und dritte aus dem Familiendezernat der Richterin am Amtsgericht Thelen am 31.08.2022, 24:00 Uhr nicht durch Ausfüllen der Zählkarte erledigte Verfahren gemäß Anlage zu diesem Änderungsbeschluss.
c. Jedes zweite aus dem Familiendezernat der Richterin am Amtsgericht Romer-Moje am 31.08.2022, 24:00 Uhr nicht durch Ausfüllen der Zählkarte erledigte Verfahren gemäß Anlage zu diesem Änderungsbeschluss.
d. Jedes siebte aus dem Familiendezernat der Richterin am Amtsgericht Dr. Fenner am 31.03.2023, 24:00 Uhr nicht durch Ausfüllen der Zählkarte erledigte Verfahren gemäß Anlage zu diesem Änderungsbeschluss
2.
Betreuungs- und Unterbringungssachen einschließlich Unterbringungsverfahren nach dem Nds. PsychKG aus den nachfolgenden Dezernaten mit den folgenden Endziffern 2, 3, 4
3.
a. Angelegenheiten gemäß §§ 30 Abs. 2 InfSchG (Infektionsschutzgesetz) i. V. m. §§ 415 ff. FamFG, § 23 Abs. 2 Nr. 6 GVG.
b. Sonstige freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 415 FamFG;
c. Richterliche Entscheidungen nach dem Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG),
Güterichter
Zur Güterichterin im Sinne von § 278 Abs. 5 ZPO in Zivilsachen wird Richterin am Amtsgericht Romer – Moje bestimmt.
Die Güterichterin führt die vom Amtsgericht Stade, nach voriger Absprache auch von anderen Gerichten des Landgerichtsbezirks Stade an das hiesige Gericht gemäß § 278 Abs. 5 ZPO an einen Güterichter verwiesenen Verfahren, sowie die an den Güterichter verwiesenen Verfahren des eigenen Gerichts durch.B.
In jedem Dezernat werden Beschwerden, Erinnerungen gegen die Entscheidungen der Rechtspflegerin/des Rechtspflegers und der Kostenbeamtin/des Kostenbeamten sowie Anträge auf gerichtliche Entscheidung und gegen eine Rechtspflegerin bzw. einen Rechtspfleger gerichtete Befangenheitsgesuche bearbeitet, die aus den jeweils ausdrücklich zugewiesenen Aufgabenbereichen resultieren. Anträge auf Rechts- und Amtshilfe sind in den jeweiligen Aufgabengebieten nach der entsprechenden Verteilung gemäß Endziffern bzw. Anfangsbuchstaben zu behandeln.
Davon ausgenommen sind die zu A. aufgenommenen konkreten Abweichungen.
C.
Zur Verteilung der Bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gilt ergänzend folgendes:
In den Fällen der §§ 919, 937 ZPO ist diejenige Richterin oder derjenige Richter auch zuständig, bei der oder bei dem
- die Hauptsache bereits anhängig ist und zu dieser ein Arrestgesuch und/oder ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingeht;
- ein Arrestgesuch und/oder ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits anhängig ist und hierzu nachfolgend oder gleichzeitig die Hauptsache eingeht.
D.
I.
Die Familiensachen (§ 111 FamFG) werden durch ein gemeinsames Register der Neueingänge verteilt. Die Eintragung in das Verzeichnis erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs. Bei gleichzeitigem Eingang auf der Serviceeinheit ist maßgebend der Familienname der/des Beklagten/Antragsgegnerin/Antragsgegners, bei mehreren Beklagten/Antragsgegnerinnen/Antragsgegnern der/des an erster Stelle in der Klage/Antragsschrift genannten Beklagten/ Antragsgegnerin/Antragsgegners in aufsteigender Reihenfolge des Alphabets. Namenszusätze wie z.B. „de“, „de la“, „la“, „le“, „van“, „van der“, „von“, „von der“, „zum“ und „zur“ bleiben bei der Beurteilung des Familiennamens grundsätzlich außer Betracht.
II.
Die Neueingänge werden fortlaufend nach folgendem Turnus auf die Dezernate verteilt: Jedes [Nummer aus Tabelle] Verfahren wird dem Sachbearbeiter aus der zugehörigen Spalte zugewiesen.
Dr. Fenner | Daiß | Romer-Moje |
1 | 3 | |
2 | 5 | 6 |
4 | 8 | 9 |
7 | 11 | 15 |
10 | 13 | 18 |
12 | 16 | |
14 | 17 | |
19 | ||
20 |
Die spaltenmäßige Nummerierung wiederholt sich fortlaufend nach Erreichen des jeweils 20. Eingangs.
III.
Wenn bei Eingang einer neuen Familiensache aus demselben Personenkreis bereits eine Familiensache anhängig ist, ist abweichend von der vorstehenden Regelung, derjenige Richter zuständig, der für eine bereits anhängige Familiensache zuständig ist. Derselbe Personenkreis liegt vor, wenn das neue Verfahren bereits an einem anhängigen Verfahren beteiligte Ehegatten und/oder Lebenspartner und deren gemeinsame (auch inzwischen volljährig gewordene) Kinder betrifft, auch wenn beteiligte Personen ihren Namen geändert haben. Anhängig ist ein Verfahren, solange die Zählkarte gemäß den Vorschriften der ZählkartenAV noch nicht ausgefüllt ist. Derselbe Personenkreis liegt nicht vor, wenn das neue Verfahren aus einer neu eingegangenen Ehe oder Beziehung hervorgeht, die einer der früheren Beteiligten mit einem Dritten eingegangen ist.
Ist ein Richter infolge der vorstehenden Regelung für ein Verfahren zuständig geworden, für das er nach dem Turnus (D. II.) nicht zuständig gewesen wäre, wird er bei Zuteilung des nächsten nach dem Turnus auf ihn entfallende Verfahren ausgelassen. Zuständig ist in diesem Fall derjenige Richter, der für das Verfahren zuständig gewesen wäre, welches infolge der vorstehenden Regelung in ein anderes Dezernat übertragen wurde.
Eine Abgabe in ein anderes Dezernat liegt dann vor, wenn ein Richter wegen Ablehnung oder Befangenheit auf Dauer von der weiteren Bearbeitung der Akte ausgeschlossen ist.
E.
Für Straf- und Bußgeldsachen gilt ergänzend folgendes:
I. Strafsachen
• Mit Eingang des Einspruchs gegen einen Strafbefehl bei Gericht ist die Zuständigkeit desjenigen Spruchkörpers begründet, der im Strafbefehl als derjenige bezeichnet ist, vor dem im Falle des Einspruchs die Hauptverhandlung stattfinden soll.
• Für etwaige Wiederaufnahmeverfahren und für eine hierfür abgegebene Bewährungsaufsicht ist die Dezernentin bzw. der Dezernent zuständig, in deren bzw. dessen Dezernat die Sache entsprechend der zu A. getroffenen Verteilung fallen würde.
• Für die Entscheidungen, die von der Jugendrichterin bzw. vom Jugendrichter gemäß § 458 Abs. 2 StPO zu treffen sind, ist deren/dessen planmäßige/r Vertreter/in zuständig, wenn jene/r die angegriffene Anordnung getroffen hat.
• Maßgebend für die Zuständigkeit in Jugendrichterstrafsachen ist der Nachname des an erster Stelle eingetragenen Angeschuldigten zum Zeitpunkt des Eingangs der Anklage bei dem Amtsgericht Buxtehude. Bei der Verbindung mehrerer Jugendrichterstrafsachen ist führend dasjenige Verfahren, das zuerst bei dem Amtsgericht Buxtehude eingegangen ist. Dies begründet zugleich die richterliche Zuständigkeit für die weitere Sachbearbeitung.
II. Straf- und Bußgeldsachen
Abweichend von der Verteilung unter A. fallen Strafsachen gegen frühere Zeugen und Sachverständige wegen eines Aussagedeliktes, das der/die Angeschuldigte in einer Verhandlung vor der/dem erkennenden Richter/in begangen haben soll, in die Zuständigkeit ihres/seines Vertreters.
F.
Der richterliche Bereitschaftsdienst wird wie folgt geregelt:
Während der Zeit zwischen 06:00 Uhr und 21:00 Uhr an Werk- sowie an dienstfreien Tagen (Samstag, Sonntag, Feiertage) besteht in Eilfällen in Verfahren, die eine Freiheitsentziehung zum Gegenstand haben, insbesondere für Haftsachen, Abschiebungen, Unterbringungen, nach § 19 Abs. 1 Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz aber auch einstweilige Verfügungen und sonstige erforderlich werdende richterliche Entscheidungen außerhalb der regulären Dienstzeit eine Rufbereitschaft nach Maßgabe eines besonders aufgestellten Eildienstplans, der den 1. Januar 2023 einschließt.
Im Falle der Verhinderung ist die/der sich aus der Regelung zu H. ergebende allgemeine Vertreter/in bzw. die/der weitere Vertreter/in zuständig.
Da der Amtsgerichtsbezirk Buxtehude nicht am Sitz der Staatsanwaltschaft liegt und sich auch keine Klinik mit einer psychiatrischen Abteilung im Amtsgerichtsbezirk befindet, lässt sich der Bedarf für einen umfassenden Eildienst auch für die Nachtzeit nicht feststellen. Ein konkreter Bedarf wurde an das Gericht auch nicht von dritter Seite (Polizei/ Staatsanwaltschaft/ Stadt/ Landkreis) herangetragen. Aus diesem Grund wird keine Notwendigkeit für einen Eildienst auch zur Nachtzeit gesehen.
II.
Soweit durch die Vertretungs-, Eildienst- und Wahlausschuss-Regelung eine Richterin oder ein Richter für Entscheidungen in Jugendsachen zuständig wird, der oder dem durch Abschnitt A. keine Jugendsachen zugewiesen sind, wird diese als Jugendrichterin oder dieser als Jugendrichter tätig.
G.
Nach diesem Geschäftsverteilungsplan eventuell nicht geregelte richterliche Dienstgeschäfte erledigt Direktorin des Amtsgerichts Romer-Moje.
H.
Vertretungen
1. Es vertreten einander wie folgt:
a. RiAG Lindemann wird in Zivilsachen und in den Dienstgeschäften zu Ziffer II. 2 a-h vertreten durch Ri’inAG Thelen.
RiAG Lindemann wird in den Dienstgeschäften zu Ziffer II. 3 (Betreuungssachen) vertreten durch Ri’in Daiß.
b. Ri’inAG Thelen wird vertreten durch RiAG Lindemann.
c. Ri Aping wird vertreten durch Ri Carstensen.
d. Ri Carstensen wird vertreten durch Ri Aping.
e. Dir’inAG Romer-Moje wird vertreten durch Ri’in Daiß und in den Dienstgeschäften zu Ziffer I. 1a- b durch RiAG Lindemann.
f. Ri’inAG Dr. Fenner wird vertreten durch Dir’inAG Romer-Moje.
g. Ri’in Daiß wird vertreten durch Ri’in AG Dr. Fenner.
2. Ist auch die/der planmäßige Vertreter/in verhindert, so vertritt diejenige Richterin oder derjenige Richter, die bzw. der nach der planmäßigen Vertreterin/dem planmäßigen Vertreter in der ziffernmäßigen Reihenfolge des Geschäftsverteilungsplanes als nächste/nächster folgt, wobei nach der letzten Ziffer wieder bei Dezernat I. begonnen wird. Eine bereits nach dieser Vertretung belastete Richterin bzw. ein danach belasteter Richter ist dabei zu übergehen, es sei denn, dass alle im Vertretungsfall anwesenden Richterinnen und Richter bereits mit einem anderen Vertretungsfall belastet sind. In diesem Fall verbleibt es bei der Regelung von Satz 1.
Dabei wird klargestellt, dass eigener Sitzungsdienst grundsätzlich keine Verhinderung begründet.
I.
Entscheidungen über Ablehnungsgesuche trifft die Richterin bzw. der Richter, der in der Abteilungsziffer (oben A I – VIII) dem abgelehnten Richter vorangeht (aufsteigende Reihenfolge). Dieser ist jedoch zu übergehen, wenn sie/er planmäßiger Vertreter/in des abgelehnten Richters/ der abgelehnten Richterin ist. In diesem Fall ist in der vorgenannten Reihenfolge - A VIII bis A I aufsteigend – beim nächsten Dezernat fortzufahren. Sollte die Vertretungskette nach Erreichen des Dezernats A I erschöpft sein, ohne dass eine Zuständigkeit begründet werden konnte, ist in dem Dezernat A VIII erneut zu beginnen.